Geld zurück nach Falschberatung: Erste Genossin der GENO Wohnbaugenossenschaft eG bekommt vom Vermittler Geld zurück
Geraden noch rechtzeitig vor Ablauf der 10 – jährigen Verjährungsfrist zum 22.02.2020 zahlte ein in Anspruch genommener Vermittler den Schaden komplett und übernahm auch noch die Anwaltskosten. Was war geschehen? Unsere Mandantin, eine ledige Witwe, investierte zu Wohnzwecken eine kleinen fünfstelligen Betrag in die GENO Wohnbaugenossenschaft eG, weil ihr vorgegaukelt wurde, bei einer ordnungsgemäß geführten Genossenschaft könne nichts passieren. Der Berater hatte hierbei auch ihre persönlichen Vermögensverhältnisse zu beachten. Dabei hätte er jedoch aus den ihm zugänglichen Quellen leicht feststellen können dass dem nicht so war. Die Verhältnisse rund um die Genossenschaft waren schon im Jahre 2010 dramatisch und steigerten sich später kontinuierlich:
1. Die zum Beitrittszeitpunkt geltende Satzung sah vor, dass nur eine Pflichteinlage von € 100 übernommen werden sollte. Unter Ziffer 3 der Beteiligungserklärung wird dieser Betrag auch als Pflichteinlage benannt. In der Satzung werden keine weiteren Anteile der Höhe nach und der Anzahl nach als Pflichtanteile bezeichnet. Demzufolge sind alle weiteren Anteile nach §15 b GenG freiwillig zu übernehmen. Nach dieser Vorschrift können aber neben der Pflichteinlage freiwillige Anteile nur dann übernommen werden, wenn diese sofort bezahlt werden. Eine Stundung wie in Ziffer 4 der Beitrittserklärung ist nicht zulässig. Diese Regelung ist daher wegen Verstoß gegen §15 b nichtig, die Zeichnungssumme war sofort und vollständig fällig.
2. Zum Zeitpunkt des Beitritts war die Erfolgsquote der Geno im kaum messbaren Bereich. So wohnten z.B. in 2009 nur 28 von 3.771 Genossen in ihrem Wunschhaus, das ist eine Erfolgsquote von 0,74 %. Dies kann der Bilanz der Geno von 2009 sowie dem Insolvenzeröffnungsgutachten entnommen werden.
3. In der Satzung vom 23.11.2006 z.B. ist unter § 10 festgehalten, dass nach Ausscheiden der Genossen in Abhängigkeit von der Jahresbilanz ein sog. Auseinandersetzungsguthaben berechnet wird, das nur dann ausgezahlt wird, wenn es die Liquidität der Geno zulässt. Hierbei sind auch Verlustvorträge nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen, dass das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach Ausscheiden auszuzahlen ist und dass Rücklagen und sonstige Vermögen für die Berechnung nicht berücksichtigt werden.
Tatsächlich hat die GENO jedoch von Beginn an bis zum Stichtag 31.12.2008 einen bilanziellen Verlustvortrag angehäuft von – €666.929,00 und bis zum Stichtag 31.12.2015 einen bilanziellen Verlustvortrag angehäuft von – €17.875.580,25.
Die Anhäufung der Verlustvorträge gestaltete sich wie folgt: 2007 – € – 616.731,01 2008 – € – 666.929,00 2009 – € – 794.382,00 2010 – € – 1.724.203,87 2011 – € – 3.940.711,27 2012 – € – 7.265.665,06 2013 – € – 9.606.241,39 2014 – € – 13.482.533,54 2015 – € – 17.875.580,25 2016 – € – 22.268.896,51 2017 – € – 25.085.133.03
Das heißt, aufgrund dieser Regelung in den Satzungen, war ein Verlust der Beitretenden von Beginn an vorprogrammiert. Nicht die eingezahlten Beträge waren zu erwarten, sondern weitaus weniger. Entsprechendes steht auch nicht in der Widerrufsbelehrung. Bekanntlich gelten nach dem Bundesgerichtshof die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei unwirksamen Beitritten zu Gesellschaften. In der Belehrung fehlt daher der Hinweis, dass bei fristgerechter Ausübung des Widerrufsrechtes, lediglich ein Auseinandersetzungsguthaben bzw. der Wert des Anteils berechnet und ausgezahlt werden kann.
4. Beinahe Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft schon im Jahre 2014
Die Satzungen der Geno verschlechterten sich in Bezug auf die Rechte der ausgeschiedenen Genossen von Jahr zu Jahr immer mehr. Der § 10 der Satzung wurden sukzessive an die schlechte Liquidität der Geno angepasst. Bilanziert sind seit 2009 bis 2016 ansteigende Geschäftsguthaben ausgeschiedener Mitglieder bzw. Schulden der Geno auf der Passivseite – nur der Umgang mit diesen Ansprüchen hat sich seitens der Satzungsänderung ab 1.10.2014 geändert:
2007 – € 216.107,16 2008 – € 487.139,98 2009 – € 568.298,28 2010 – € 749.004,30 2011 – € 1.770.973,64 2012 – € 4.136.145,12 2013 – € 6.468.455,08 2014 – € 5.172.609,95 2015 – € 4.023.420,72 2016 – € 3.918.107,58
5. Finanzielle und Abhängigkeit der GENO AG von der Genossenschaft
Als Vorstand der Geno eG hat Herr Jens Meier Millionenbeträge aus dem Vermögen der Geno eG an die Geno AG gezahlt. Obwohl die Geno AG bereits bilanziell überschuldet war, wurden die Zahlungen als unbesicherte Darlehen geleistet. Zunächst hatte Herr Meier der Geno eG gemeinschaftlich mit dem seinerzeitigen weiteren Vorstand Herrn Gerald Schäfer zur Beseitigung der bereits zum Ende des Jahres 2015 bestehenden bilanziellen Überschuldung der Geno AG eine Rangrücktrittserklärung für die von der Geno eG gewährten Darlehen in Höhe von rund 1 Million Euro abgegeben. Im Juli 2016 hatten Herr Meier der GENO AG ungeachtet der nach wie vor bestehenden Überschuldung der Geno AG zusammen mit dem weiteren Vorstand der Geno eG, Herrn Martin Däuber, ein weiteres unbesichertes Darlehen in Höhe von 4,2 Millionen Euro aus den Mitteln der Genossenschaft an die Geno AG gewährt. Diese Darlehensgewährung wurde von Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Fandrich im Rahmen der von ihm durchgeführten Sonderprüfung festgestellt. Aufgrund des vorbeschriebenen massiven Entzugs finanzieller Mittel durch die GENO AG musste die Geno eG im Jahre 2018 Insolvenz anmelden.
6. Rechtliche Verflechtung der GENO AG mit der Geno eG Wie es sich aus der Bilanz der Genossenschaft zum Jahre 2015 ergibt, besaß sie an der GENO AG einen gesellschaftsrechtlichen Anteil in Höhe von 15%. Herr Meier war Gründer der Geno-Unternehmensgruppe und war ab 2011 sowohl Vorstand der Geno eG als auch schon ab 2009 Vorstand der ihm mehrheitlich gehörenden Genotec Vertriebs AG (2016 umbenannt in Geno AG). Überdies waren Herr Meier Geschäftsführer der Genotec Wohnbau GmbH sowie der Geno Finanzmakler GmbH und Inhaber des einzel-kaufmännischen Vertriebsunternehmens Genotrade e. K. (zuletzt umbenannt in miwoba e. K.).
Abschließendes Das hatte dann gereicht, den Vermittler von einer Schadensersatzklage abzuhalten. In andere Fällen mussten wir jedoch bereits Klagen einreichen.