Doppelerfolg vor dem LG Dresden: Anleger der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG obsiegen gegen Gründungsgesellschafter des Fonds in Az. 9 O 2006/18 und 9 O 1241/18
Die Kläger trugen vor, sie wollten in eine sichere Anlage Geld anlegen, da die aufgelösten Lebensversicherungen die einzige Altersvorsorge gewesen sei. Ein Risiko der Fondsbeteiligung sei von den Beratern als nicht existent dargestellt worden, da in verschiedene Anlagen investiert würde. Ein Emissionsprospekt sei nicht übergeben worden. Risiken laut Prospekt seien nicht besprochen worden. Der Beklagte müsse sich die Falschberatung durch die Berater zurechnen lassen. Nach den Beweisaufnahmen am 7.03.2019 – zur Zeugengewinnung wurde einmal mit der Anspruchsabtretung gearbeitet und im anderen Verfahren der Berater R als Zeuge benannt – war das Gericht der Überzeugung, dass die Kläger eine sichere Anlage für die Altersvorsorge suchten. Dies gilt vor allem deshalb, weil zuvor Lebensversicherungen gekündigt worden waren. Die Berater hätten angesichts des Anlageziels Altersvorsorge bzw. sichere Anlage, eine derartige Fondsbeteiligung nicht empfehlen dürfen. Darüber hinaus hat sie auch nicht über das zentrale Risiko des Totalverlustes der Anlage aufgeklärt.
Der Beklagte als Gründungsgesellschafter, haftet nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss nach §§ 280 Abs. 1 und 3; 282; 241 Abs. 2; 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (BGH, Urteil vom 17.04.2018, II ZR 265/16). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen Gesellschafter. Denn der Ausnahmevertrag wird bei einer Publikumsgesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 09.05.2017, II ZR 10/16). Gegenüber einem beitrittswilligem Neugesellschafter haftet daher der bereits vor diesem beigetretene Altgesellschafter (BGH, a. a. 0.).
Demnach musste der Beklagte als selbst aufklärungspflichtiger Altgesellschafter einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (BGH, Urteil vom 04.07.2017, II ZR 358/16). Der aufklärungspflichtige Altgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines eingeschalteten Vertriebs bedient und daher diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die von ihm geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Die Einschaltung eines Vertriebs ist einer Altgesellschafterin auch zurechenbar, wenn sie nicht selbst einen Vertrieb einschaltet, sondern die geschuldete Aufklärung einem Mitgesellschafter oder der Fondsgesellschaft überlässt und diese ihrerseits einen Vertrieb einschaltet.
Fazit
Die klagenden Anleger wurden gut & rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist beraten. Die vollstreckbaren Urteile sind rechtskräftig.
Generell ist vor jeder Klage ist zu prüfen, wer als Beklagter und wer als Zeuge geeignet ist. Schädlich wäre es jedoch, wenn sich Anleger innheralb der Verjährungsfrist von der rechtzeitigen Klage gegen den Berater abhalten lassen, weil dieser vorgibt, angeblich „nichts mehr zu haben„. Sollte deren Bonitätsauskunft tatsächich negativ sein, so können immer noch andere Beteiligte verklagt werden. In den vorliegenden Fällen war die Creditreformauskunft der Berater negativ, so daß sie nur noch als Zeugen nützlich waren. Häufig ist es so, dass gerade in der Rolle als Zeuge, das intellektuelle Unvermögen der Anlageberater offen zu Tage tritt. Wer die Kapitalanlage schon gar nicht richtig verstanden hat, konnte gar nicht anleger- und anlagegerecht beraten.
Eine weitere Anleger – Falle ist der Versuch der Anleger, bei ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckung für den Fall zu bekommen. Diese Auskünfte sind häufig falsch.