Bekanntlich ist der reine Kursverlust gekaufter Aktien kein Grund, um diese gegen Aktiengewinne rechnen zu können. Hinzukommen muss ein Veräußerungstatbestand im Sinne von §20 Abs. 2S.1,Nr.1 und Abs. 2, S.2 EStG. Die Finanzgerichte hatten in der Vergangenheit über ähnliche Tatbestände zu entscheiden. Realisierte Verluste waren zwar vorhanden, nur gab es eben kein klassisches Veräußerungsgeschäft: Der BFH sorgt nun kürzlich für Klarheit(BFH VIII R 20/18, 17.11.2020):
Demnach enthält § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG eine planwidrige Regelungslücke, für den Fall des Entzugs von Aktien aufgrund der Auflösung und Abwicklung einer inländischen AG durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender Löschung im Register.
Das Gericht wortwörtlich: „Die planwidrige Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des Veräußerungstatbestands gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu schließen.“
Es ist also von einer „Veräußerung“ der Aktien auch dann auszugehen, wenn die AG bei Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG im Register gelöscht wird und das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs erlischt.
Sollten die Aktien deswegen schon früher ausgebucht worden sein durch die depotführende Bank, wird dieser Tatbestand schon zu diesem Zeitpunkt verwirklicht.
Denn mit der Einführung der Abgeltungssteuer durch das UntStRefG 2008 hat der Gesetzgeber die vollständige Erfassung aller Wertveränderungen bei Aufgabe seiner traditionellen quellentheoretischen Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Kapitalanlagen angezeigt. Auch eine verfassungskonformen Auslegung des Ersatztatbestands der Rückzahlung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG ergibt dies. Denn im Rahmen der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft kann es zu einer Rückzahlung von Nennkapital kommen (§ 271 AktG). Bleibt diese Rückzahlung mangels Masse aus, so ist steuerrechtlich von einer endgültig ausbleibenden Rückzahlung, also von einer Rückzahlung zu 0 €, auszugehen. Gleiches gilt schon lange für Forderungsausfälle und es ist kein Grund ersichtlich, warum diesen nicht auch so bei Aktien gelten kann.