Um die Verluste bei Wertpapiergeschäften zu vereiden, sollten Kapitalanleger automatisierte Verkaufsorder mit Stopp-Los-kursen verwenden und Unterstützunglinien zuvor studieren.
- Eine Bank haftet für technisch oder betrieblich bedingte zeitweilige Beschränkungen und Unter-rechungen des Zugangs zum Online-Banking nach BGH, Az. XI ZR 138/00,
- Broker-Unternehmen haftet, wegen Kunde einen Schaden in Form eines niedrigeren Börsenkurses erleidet nach LG Nürnberg-Fürth, Az. 14 O 9971/98,
- Discountbroker haften für entgangene Gewinne wegen technicher Störungen haften nach OLG Nürnberg, Az. 8 U 36/03,
- Online-direktbank hafet wenn einem Kunden durch eine verspätete Ausführung im Intra-Day – Geschäft aucf Schadenersatz nach LGItzehoe, Az. 6 O 197/00,
- Wird infolge eines Systemfehlers eine Verkaufsorder nicht unverzüglich ausgeführt hafet die Bank nach LG Itzehoe, Az. 1 S 92/01,
- Bank haftet für organisatorische Vorkehrungen gegen negative Konsequenzen von Fehlbuchungen nach Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes Urt. v.
23.05.2002 – 5 U 171/00.
Die Höhe des Schadens ist muss der geschädigte anleger konkret darzulegen und beweisen. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, ohne das schädigende Ereignis. Das heist es muss ein Vergleich zwischen dem hypothetischen Verlauf des Geschehens bei rechtzeitiger Ausführung der Order und dem Verlauf anhand des tatsächlichen Verlaufs der Order stattfinden. Die Differenz ist der Schaden, welcher einfach durch archivierte Kursverläufe nachvolzogen werden kann.